Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ECS GmbH & Co. KG

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Geltungsbereich

Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen Geschäftskunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, und der ECS GmbH & Co. KG gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge         mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich, auch wenn der Kunde in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf anders lautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, Kündigungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  1. Angebote und Zustandekommen des Vertrags

2.1 Die Angebote der Fa. ECS GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir den Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Produktbeschreibungen und technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Präsentationen) überlassen haben, es sei denn, eine Bindung wird ausdrücklich und schriftlich eingegangen.

2.2 Falls aufgrund unserer Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistungen zustande kommt, sind uns sämtliche, von uns gefertigte Planungsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.

2.3 Ein Auftrag eines Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.4 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch schlüssiges Handeln (insb. vorbehaltlose Ausführung des Auftrags) erklärt werden.

2.5 Alle Nebenabreden und Änderungen zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. ECS GmbH & Co. KG.

2.6 Der Inhalt des jeweiligen Vertrages richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen und diesen AGB.

2.7 Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben gewährleistet der Kunde, dass durch die Herstellung und Lieferung nach seinen Vorgaben keine Schutz- und sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung derartiger Rechte in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen freizustellen.

 

  1. Lieferungs- und Leistungsumfang

3.1.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. ECS GmbH & Co. KG maßgebend.

3.1.2 Wir konstruieren und entwickeln Bauteile, Baugruppen, Anlagen, Geräte und Maschinenkomponenten für die unterschiedlichsten Einsatzgebiete. Zu unserem Leistungsumfang gehört insbesondere die Entwicklung von Bauteilkonzepten, die Auswahl geeigneter Fertigungsverfahren und Werkstoffe, 3D-CAD-Baugruppenkonstruktionen, Versuchsdurchführung/-begleitung und komplette Produktentwicklungen. Des Weiteren entwerfen wir Fertigungsstrategien, planen gesamte Fertigungslinien und betreuen den Serienanlauf. Ebenso fällt die Fertigung von Prototypen in unseren Leistungsumfang. Die vorgenannten Leistungen werden im Folgenden als „Leistungen“ bezeichnet.

3.1.3 Die Festlegung der Art und des Umfanges der von uns zu erbringenden Leistungen bedarf stets einer Vereinbarung in Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.), insb. durch eine Auftragsbestätigung. Leistungen, die nicht explizit in Textform vereinbart sind, sind nicht von uns geschuldet.

3.1.4 Sollte sich bei der Erbringung einer Leistung herausstellen, dass diese tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Ändert der Kunde daraufhin den Auftrag nicht in dem erforderlichen Umfang bzw. schafft die Voraussetzungen, dass die Erbringung möglich wird, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Die uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten hat der Kunde zu ersetzen.

3.1.5 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, trägt bei Lieferungen der Kunde die Verpackungs-, Versand- und Transportkosten.

3.1.6 Der Kunde hat uns rechtzeitig alle für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

3.1.7 Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten wird der Erfolg nicht geschuldet.

 

  1. Vergütung, Rechnungsstellung

4.1.1 Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.1.2 Sofern keine feste oder eine andere Art der Vergütung vereinbart wurde, erhalten wir eine aufwandsbezogene Vergütung, die nach Zeitstunden auf der Basis unserer jeweils aktuellen Preisliste berechnet wird. Soweit unsere Leistungen auf Anforderung des Kunden an Wochenenden oder Feiertagen erbracht werden sollen, sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung der Vergütung für diese Zeitstunden festzusetzen.

4.1.3 Entstehen Fehler oder Störungen, die der Kunde zu vertreten hat, oder wünscht der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen der Leistung, so sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Zeitaufwand gemäß vorstehender Regelung und sonstige hierdurch verursachten Kosten nach Aufwand abzurechnen.

4.1.4 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4.1.5 Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Grundlage für die Erbringung der Leistungen. Werden diese nicht eingehalten, sind wir berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten und der entgangene Gewinn sind vom Kunden zu tragen. Im Falle des Zahlungsverzugs fallen von dem Zeitpunkt des Verzugs an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.

4.1.6 Der Kunde kann mit Forderungen der Fa. ECS GmbH & Co. KG nur dann aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht wegen sonstiger Ansprüche nur geltend machen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Fa. ECS GmbH & Co. KG anerkannt sind. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dies auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Lieferzeit, Verzögerungen

5.1.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind unsererseits schriftlich als verbindlich zugesagt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.1.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.1.3 Werden nachträglich zusätzliche Leistungen vereinbart, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

5.1.4 Eine Nachfristsetzung des Kunden muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 10 Werktagen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

 

  1. Mängel, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Verjährung

6.1.1 Wir gewährleisten, dass die von uns erbrachte Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, frei von Sachmängeln ist, die ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern und frei von Rechten Dritter ist. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit begründen keinen Mangel.

6.1.2 Der Kunde ist verpflichtet, jede einzelne von uns erbrachte Leistung, die werkvertragliche Elemente enthält, unverzüglich und gründlich zu untersuchen, bevor diese im Echtbetrieb eingesetzt wird. Der Kunde hat uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und ausreichend dokumentiert mitzuteilen, damit die Mangelbeseitigung schnellstmöglich durchgeführt werden kann und außerdem alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, ist die Leistung vom Kunden abzunehmen. Die Abnahme hat spätestens vier Wochen nach Erbringung bzw. Lieferung der jeweiligen Leistung zu erfolgen. Lässt der Kunde die vorgenannte Frist verstreichen, so gilt die jeweilige Leistung als abgenommen. Nimmt der Kunde den Echtbetrieb ohne Abnahme auf, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt. Liegen wesentliche Mängel vor, die die Aufnahme des Echtbetriebs unmöglich machen, so ist nach Mängelbehebung eine neue Abnahme durchzuführen, für die die vorstehenden Regelungen entsprechend gelten. Soweit eine Leistung in der Lieferung eines Kaufgegenstandes besteht, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB mit den jeweiligen gesetzlichen Konsequenzen.

6.1.3 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober     Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt;
  3. c) nach den Bestimmungen zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften;
  4. d) für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte.

6.1.4 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter für fahrlässiges Verhalten.

6.1.5 Die ECS GmbH & Co.KG hat ihr Haftpflichtrisiko durch Abschluss einer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Folgeschäden geregelt. Die Deckungssumme beträgt pauschal 3.000.000,- € für Vermögens-, Personen- und Sachschäden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

6.1.6 Außer in den vorstehend genannten Fällen haften wir nicht, d. h. dass alle sonstigen.

Ansprüche und Rechte des Kunden (bspw. Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.), sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt, ausgeschlossen sind.

6.1.7 Alle Ansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung der jeweiligen Leistung.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

  1. Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte

8.1.1 Soweit durch unsere Leistungen Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, werden wir dies dem Kunden anzeigen. Sodann ist eine einvernehmliche Regelung zu treffen, durch wen und in welcher Art und Weise die Arbeitsergebnisse geschützt werden.

8.1.2 Keine Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns kann so verstanden bzw. interpretiert werden, dass gewerbliche Schutzrechte an den Kunden übertragen oder lizensiert werden, es sei denn, es wird im Einzelfall eine Regelung gemäß Ziff. 8.1.1 getroffen oder ein separater Übertragungs- bzw. Lizenzvertrag geschlossen.

8.1.3 Der Kunde darf die von uns erbrachten Leistungen nur in der vertraglich vorgesehenen Art und Weise nutzen. Jegliche andere Nutzung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt.

8.1.4 Der Kunde ist zu strengster Geheimhaltung bzgl. aller Umstände, die unsere Leistungen betreffen, verpflichtet.

 

  1. Stornierungen

Stornierungen von Aufträgen durch den Kunden sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Wird diese erteilt, so sind wir berechtigt, neben den von uns erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von bis zu 30 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

 

  1. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir, sofern dies zur Durchführung eines Auftrages erforderlich ist, personenbezogene Daten (Bestands- und Nutzungsdaten) des Kunden nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen archivieren.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Fa. ECS GmbH & Co. KG in 64668 Rimbach.

11.2 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insb. des UN- Kaufrechts.

11.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden   Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Die Fa. ECS GmbH & Co. KG ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

 

  1. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

12.1.1 Sofern der Kunde ebenfalls AGBs verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

 

    1. Einkaufsbedingungen

13.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

13.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn der Lieferant in seinem Bestätigungsschreiben auf anders lautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweist.

13.3 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

13.4 Bestellungen der Fa. ECS GmbH & Co. KG sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Geht die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen bei der Fa. ECS GmbH & Co. KG ein, so behalten wir uns vor, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.

13.5 Angebotspreise an die Fa. ECS GmbH & Co. KG verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend aufgeführt, einschließlich Lieferung „frei Haus“, Verpackung, Versicherung, Mehrwertsteuer sowie aller Zölle und Steuern.

13.6 Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach schriftlicher Freigabe durch ECS GmbH & Co. KG möglich.

13.7 Sämtliche geänderte oder zusätzliche Leistungen des Lieferanten müssen von der Einkaufsabteilung der Fa. ECS GmbH & Co. KG oder hierzu ermächtigten Personen schriftlich angeordnet werden.

13.8 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

13.9 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

13.10 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

13.11 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

13.12 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Soweit Abnahme erforderlich ist, erst mit Abnahme.

13.13 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

13.14 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht unmittelbar nach Bezahlung auf die Fa. ECS GmbH & Co. KG über.

13.15 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von sieben Werktagen seit Eingang der Ware mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

13.15 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.

13.16 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

13.17 Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 24 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

13.18 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 23 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

13.19 Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

13.20 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir, sofern dies zur Durchführung eines Auftrages erforderlich ist, personenbezogene Daten (Bestands- und Nutzungsdaten) des Lieferanten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen archivieren.

 

      1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel so weit wie möglich verwirklicht. Hilfsweise treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen Regelung.